P&K 3950

Vorbemerkung

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Regressionsrechnung zur Kalibrierung automatischer Emissionseinrichtungen nach den Richtlinien
VDI 3950 und VDI 2066


Auszug aus VDI 3950 Blatt 1 publiziert vom

VEREIN DEUTSCHER INGENIEURE

Kalibrierung automatischer Emissionseinrichtungen

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) [1] ermächtigt in § 29 die zuständigen Behörden, anzuordnen, dass bestimmte Emissionen unter Verwendung aufzeichnender Messgeräte fortlaufend ermittelt werden. Einzelheiten zur Anordnung kontinuierlicher Emissionsmessungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren sind in Rechts- und Verwaltungsschriften zum BImSchG festgelegt.

Für grosse Feuerungsanlagen (Feuerungswärmeleitung > 50 MW, bei ausschliesslichem Einsatz gasförmiger Brennstoffe > 100 MW) gelten die Vorschriften der Grossfeuerungsanlagen-Verordnung (13. BImSchV) [2]. Nach § 25 der Verordnung müssen Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe mit Messeinrichtungen für staubförmige Emissionen, Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide und Schwefeldioxid ausgerüstet werden. Bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe wird nur eine kontinuierliche CO-Messung, bei sehr grossen Anlagen (Feuerungswärmeleistung >400MW) auch eine NO2-Messung verlangt.

Für Abfallverbrennungsanlagen gelten die Vorschriften der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV [3]). Nach § 11 sind in Verbindung mit den §§ 4 und 5 die Anlagen mit Messeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung von Kohlenmonoxid, Gesamtstaub, organischen Stoffen, gasförmigen anorganischen Chlor- und Fluorverbindungen, Schwefel- und Stickstoffoxiden sowie des Volumengehaltes an Sauerstoff auszurüsten.

Für Oberflächenbehandlungsanlagen, Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen sowie Extraktionsanlagen gelten die Vorschriften der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen (2. BImSchv [4]). Die §§ 3 bis 5 legen fest, wie die laufende Überwachung der genannten Anlagen durchzuführen ist.

Für genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen sind Auflagen zur kontinuierlichen Emissionsüberwachung in Nr. 3.3.1.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) [5] enthalten. Für alle übrigen genehmigungsbedürftigen Anlagen ist in Nr. 3.2.3 TA Luft festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Emissionen laufend überwacht werden sollen. Für die kontinuierlichen Messungen sind nur Messeinrichtungen zugelassen, die in einer Eignungsprüfung die Einhaltung festgelegter Mindestanforderungen unter Beweis gestellt haben [6;7].


Auszug aus VDI 2066 Blatt 4 publiziert vom

VEREIN DEUTSCHER INGENIEURE

Messen von Partikeln

Staubmessungen in strömenden Gasen
Bestimmung der Staubbeladung durch kontinuier-
liches Messen der optischen Transmission

In der Richtlinie VDI 2066 werden Verfahren zum Bestimmen der Staubbeladung (Staubgehalt) und des Staubmassenstroms eines durch definierte Querschnitte, z. B. Schornsteine, Rohrleitungen oder Kanäle, strömenden Staub-Gas-Gemisches behandelt.

Zur kontinuierlichen Überwachung des Staubgehaltes werden registrierende Geräte eingesetzt [1;2]. In der Praxis haben sich optische Messverfahren [3;4] bewährt.

Im vorliegenden Blatt 4 sind Messgeräte beschrieben, die über die Hilfsgrössen optische Transmissionen bzw. Extinktion die Staubbeladung des Abgases bestimmen. Ein Vorteil dieser Geräte liegt in der praktisch verzögerungsfreien Anzeige der Extinktion bzw. Transmission. Die Zuordnung der Staubbeladung zur Extinktion wird durch eine Kalibrierung des Gerätes an seinem Einsatzort festgelegt.

Behandelt sind die physikalischen Grundlagen des Messverfahrens und der Einbau, die Wartung und Funktionsprüfung sowie die Kalibrierung der Geräte. Die Anwendung dieser Richtlinie setzt die Kenntnis der Richtlinie VDI 2066 Blatt 1 und 2 [5; 6] voraus. Das VdTÜV-Merkblatt 2001 [7] wurde für die Bearbeitung dieser Richtlinie freundlicherweise zur Verfügung gestellt.